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Technik15.09.2026·2 Min. Lesezeit

Die übersehene zweite Frist: Kalibrierpflicht der eigenen Messgeräte

Nicht nur Anlagen und Geräte müssen fristgerecht geprüft werden — auch das Messgerät, mit dem geprüft wird. Anders als bei der Wiederholungsprüfung gibt es dafür keine feste gesetzliche Frist, nur die Pflicht, sie selbst festzulegen.

Ein Prüfprotokoll ist nur so belastbar wie das Messgerät, mit dem es entstanden ist. Ein einwandfreies Ergebnis, gemessen mit einem längst überfälligen Prüfgerät, ist im Zweifel angreifbar — unabhängig davon, wie sauber sonst dokumentiert wurde. Diese zweite Fristenschiene, die des Prüfgeräts selbst, gerät in der Praxis leicht aus dem Blick, weil die Aufmerksamkeit meist bei den Fristen der geprüften Anlagen liegt.

Zwei Fristentypen, zwei Logiken

Die Wiederholungsprüfungsfrist einer Anlage ergibt sich aus einer Gefährdungsbeurteilung und orientiert sich an Richtwerten. Die Kalibrierfrist eines Messgeräts folgt einer anderen Logik: Es gibt keine feste gesetzliche Frist, sondern nur die Herstellerangabe — üblich sind ein bis drei Jahre — als Ausgangspunkt. Die Pflicht besteht darin, dieses Intervall selbst, begründet über eine eigene Gefährdungsbeurteilung, festzulegen. Wer die Herstellerangabe unreflektiert übernimmt oder das Thema ganz übergeht, hat im Streitfall keine dokumentierte Grundlage für das gewählte Intervall.

Warum ein unkalibriertes Gerät das ganze Protokoll entwertet

Ein Messwert ist nur eine Aussage, wenn das Messgerät selbst innerhalb seiner spezifizierten Genauigkeit arbeitet. Ein Prüfprotokoll, dessen zugrunde liegendes Messgerät zum Prüfzeitpunkt bereits überfällig kalibriert war, lässt sich im Nachhinein schwer verteidigen — selbst wenn der gemessene Wert plausibel erscheint. Die Kalibrierung des Prüfgeräts gehört deshalb zu den Angaben, die ein vollständiges Protokoll mitträgt, nicht nur der Messwert selbst.

Wo das in der Praxis übersehen wird

Anders als bei Anlagenfristen gibt es für Prüfgeräte selten eine zentrale Übersicht. Ein Betrieb mit mehreren Prüfgeräten im Einsatz — für unterschiedliche Prüfarten, in unterschiedlichen Teams — verliert hier leicht den Überblick, gerade weil kein Gesetz einen festen Stichtag vorgibt, an dem sich die Frist automatisch in Erinnerung ruft.

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NormSafe hinterlegt Kalibrierdatum und Seriennummer je Prüfgerät als Stammdaten. Bei jeder neuen Prüfung wird das verwendete Gerät ausgewählt, und das hinterlegte Kalibrierdatum erscheint direkt im Formular — sichtbar für den Prüfer, statt aus dem Gedächtnis oder von einem Klebeetikett am Gerät abgelesen zu werden.

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