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Recht16.09.2026·2 Min. Lesezeit

Zwei, vier oder fünf Jahre? Die Gewährleistungsfrist bei Elektroinstallationsarbeiten

Pauschal fünf Jahre Gewährleistung ist ein verbreiteter Irrglaube. Vertragstyp, Kundentyp und ein etwaiges Wartungsverhältnis verändern die Frist direkt — teils auf nur zwei Jahre.

„Fünf Jahre Gewährleistung" ist im Elektrohandwerk eine verbreitete Faustregel — und trifft nur einen Teil der tatsächlichen Rechtslage.

Zwei Jahre oder fünf, je nach Einordnung

§ 634a BGB unterscheidet bei Mängelansprüchen nach der Art des Werks: zwei Jahre bei der Herstellung oder Veränderung einer beweglichen Sache, fünf Jahre bei einem Bauwerk. Ob eine Elektroinstallation als fest verbauter Teil eines Bauwerks (fünf Jahre) oder als bloßer Austausch eines Geräts ohne bauliche Verbindung (zwei Jahre) einzuordnen ist, lässt sich nicht pauschal beantworten — das entscheidet die konkrete Ausführung im Einzelfall.

Die VOB/B-Falle: vier statt fünf, manchmal nur zwei

Wird statt des BGB die VOB/B vereinbart — bei Gewerbekunden verbreitet, bei öffentlicher Vergabe zwingend —, gilt grundsätzlich nur eine vierjährige Frist (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B). Eine weniger bekannte Sonderregel verkürzt sie für wartungsrelevante Teile elektrotechnischer Anlagen sogar auf zwei Jahre, wenn der Auftraggeber die Wartung nicht dem ausführenden Betrieb überträgt (§ 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B) — eine Regelung, die in der Praxis regelmäßig übersehen wird.

Warum die Dokumentation die Frist entscheidet

Welche der drei Fristen gilt, hängt am Vertragstyp, am Kundentyp und daran, ob ein Wartungsverhältnis besteht — drei Punkte, die selten schriftlich klar festgehalten werden, obwohl sie über zwei bis fünf Jahre Unterschied entscheiden. Ohne klaren Nachweis, welcher Fall vorlag, bleibt im Streitfall offen, welche Frist überhaupt anzuwenden ist.

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Ein NormSafe-Protokoll hält fest, wann eine Leistung geprüft und abgeschlossen wurde — der feste, unveränderliche Zeitpunkt, von dem aus jede dieser Fristen zu rechnen beginnt. Das ersetzt keine vertragliche Klärung von Vertragstyp und Wartungsverhältnis, macht aber den Ausgangspunkt jeder Frist unstrittig dokumentiert.

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