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DGUV V321.08.2026·4 Min. Lesezeit

E-CHECK oder DGUV V3: was ist der Unterschied?

Das eine ist ein Dienstleistungsangebot des Elektrohandwerks, das andere eine Pflicht des Unternehmers. Warum die Plakette am Gerät nicht die Frage beantwortet, ob geprüft wurde.

„Wir machen doch den E-CHECK — reicht das nicht?" Diese Frage kommt in fast jedem Betrieb einmal, und sie ist berechtigt, weil beide Begriffe für dasselbe zu stehen scheinen. Tun sie nicht. Sie liegen auf zwei verschiedenen Ebenen, und wer sie gleichsetzt, verwechselt ein Angebot mit einer Pflicht.

Zwei Ebenen, nicht zwei Alternativen

DGUV Vorschrift 3 ist eine Pflicht. Sie richtet sich an den Unternehmer und verlangt, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel in bestimmten Abständen durch eine Elektrofachkraft geprüft werden. Wer Beschäftigte hat, hat diese Pflicht — unabhängig davon, wen er beauftragt und wie das Ergebnis am Ende heißt.

Der E-CHECK ist ein Dienstleistungsangebot. Die Marke gehört der ArGe Medien im ZVEH, der Arbeitsgemeinschaft im Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke, und wird von Innungsbetrieben angeboten — für Privathaushalte, Gewerbe und öffentliche Gebäude.1

Daraus folgt der entscheidende Satz: Die Pflicht verschwindet nicht dadurch, dass man eine Dienstleistung einkauft. Sie kann durch sie erfüllt werden — aber ob sie es wird, entscheidet nicht der Name, sondern der Inhalt.

Was tatsächlich zählt

Im Ernstfall — Unfall, Brand, Nachfrage der Berufsgenossenschaft, Regressfrage des Versicherers — wird nicht nach dem Etikett gefragt. Gefragt wird:

  1. Welches Betriebsmittel wurde geprüft, eindeutig identifiziert?
  2. Wann, und lag das innerhalb der festgelegten Frist?
  3. Von wem — war die Person eine Elektrofachkraft?
  4. Womit — welches Messmittel, mit welchem Kalibrierdatum?
  5. Gegen welchen Grenzwert wurde jeder Messwert bewertet?
  6. Mit welchem Ergebnis, und was ist bei Mängeln passiert?

Ein Protokoll, das diese sechs Punkte lückenlos trägt, erfüllt seinen Zweck — ganz gleich, ob oben „E-CHECK" oder „Prüfprotokoll nach DGUV V3" steht. Eines, das sie nicht trägt, erfüllt ihn nicht, auch mit Plakette.

Die offiziellen Seiten zum E-CHECK behaupten das übrigens auch gar nicht anders: Sie stellen ihn als Serviceangebot dar und treffen keine Aussage, dass er Arbeitgeberpflichten oder die DGUV Vorschrift 3 automatisch abdecke.1 Wer ihn beauftragt, sollte also klären, welcher Umfang vereinbart ist — nicht annehmen, das Wort trage die Pflicht.

Wo die Verwechslung praktisch schiefgeht

Die Plakette am Gerät. Eine Prüfplakette ist eine Anzeige, kein Nachweis. Sie sagt „geprüft bis" und sonst nichts — keine Messwerte, keine Grenzwerte, keinen Prüfer. Sie ersetzt das Protokoll nie, sondern verweist darauf. Ist das Protokoll nicht auffindbar, ist die Plakette wertlos.

Der Umfang. Ein Angebot kann die ortsfeste Anlage abdecken und die ortsveränderlichen Betriebsmittel nicht — oder umgekehrt. Wer nur den einen Teil beauftragt und glaubt, damit sei „alles geprüft", hat eine Lücke, die niemandem auffällt, bis sie zählt.

Die Frist. Für den privaten Bereich werden gern feste Rhythmen genannt. Im Betrieb ergibt sich die Frist aus der Gefährdungsbeurteilung und kann für dasselbe Gerät je nach Einsatz unterschiedlich ausfallen. Eine pauschale Frist aus einem Serviceangebot ist kein Ersatz für diese Beurteilung.

👉 Warum die Prüffristen-Tabelle nicht die Antwort ist

Die Verantwortung. Sie bleibt beim Unternehmer. Er darf die Durchführung vergeben, nicht die Pflicht. Wer prüfen lässt und die Protokolle nie ansieht, hat die Prüfung eingekauft und die Verantwortung behalten.

Für den prüfenden Betrieb: derselbe Aufwand, zwei Erwartungen

Wer als Elektrobetrieb beides anbietet, kennt das Problem von der anderen Seite. Technisch ist die Messung dieselbe — Schutzleiterwiderstand, Isolationswiderstand, Ableitstrom, Sichtprüfung, Funktionsprüfung. Unterschiedlich ist, was der Kunde erwartet:

  • Der Privatkunde will eine Aussage: ist es sicher, und was muss gemacht werden.
  • Der Gewerbekunde braucht ein Dokument, das im Zweifel gegen eine Nachfrage besteht — mit Grenzwerten, Zuordnung und Historie.

Praktisch heißt das: Man dokumentiert für den anspruchsvolleren Fall und stellt für den einfacheren eine Zusammenfassung daraus. Umgekehrt geht es nicht — aus einer Kurzbestätigung lässt sich kein vollständiges Protokoll rekonstruieren, wenn zwei Jahre später jemand fragt.

Was für beides gilt

Unabhängig vom Etikett steht und fällt alles an derselben Stelle: Ein Messwert ohne Grenzwert ist keine Prüfung. Das ist der häufigste und schwerste Mangel in Protokollen, und er ist unabhängig davon, wie das Dokument überschrieben ist.

Und der Grenzwert ist nicht für alle Geräte gleich. Er hängt an Schutzklasse, Leitungslänge, Querschnitt und Heizleistung — Angaben, die im Gerätestammblatt stehen müssen, nicht im Kopf des Prüfers.

👉 Grenzwert selbst nachrechnen · Die Pflichtangaben im Protokoll

Kurz zusammengefasst

Die DGUV Vorschrift 3 sagt, dass geprüft werden muss und wer die Verantwortung trägt. Der E-CHECK ist eine Möglichkeit, diese Prüfung durchführen zu lassen — ein Angebot des Elektrohandwerks, kein Rechtsbegriff und kein Automatismus. Ob die Pflicht erfüllt ist, entscheidet allein das, was im Protokoll steht.

Deshalb ist die richtige Frage nicht „E-CHECK oder DGUV V3", sondern: Trägt mein Protokoll die sechs Punkte von oben — für jedes Betriebsmittel, lückenlos, auffindbar?

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Footnotes

  1. Angaben zur Markeninhaberschaft (ArGe Medien im ZVEH) und zur Darstellung als Dienstleistungsangebot für Privat, Gewerbe und öffentliche Bauten: elektrohandwerk.de, Seiten „E-CHECK" im Privat- und Gewerbebereich, abgerufen am 21.08.2026. Auf beiden Seiten wird kein Bezug zur DGUV Vorschrift 3 oder zu Arbeitgeberpflichten hergestellt. 2

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