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Recht15.09.2026·2 Min. Lesezeit

Wenn die Berufsgenossenschaft Regress nimmt

Nach einem Arbeitsunfall schützt § 104 SGB VII den Unternehmer normalerweise vor eigener Haftung. Bei grober Fahrlässigkeit greift eine andere Regel – und die Berufsgenossenschaft kann ihre Aufwendungen zurückfordern.

Nach einem Arbeitsunfall greift für die meisten Unternehmer ein Schutz, den sie selten bewusst wahrnehmen: die Haftungsprivilegierung nach § 104 SGB VII. Sie sorgt dafür, dass ein verletzter Mitarbeiter seinen Arbeitgeber im Regelfall nicht persönlich auf Schadensersatz verklagen kann — die Berufsgenossenschaft tritt an dessen Stelle. Dieser Schutz gilt allerdings nicht bedingungslos, und er betrifft auch nur das Verhältnis zum eigenen Mitarbeiter.

Die andere Vorschrift: § 110 SGB VII

Eine separate Regelung erlaubt es der Berufsgenossenschaft, ihre eigenen Aufwendungen — Heilbehandlung, Verletztengeld, Rente — vom Unternehmer zurückzufordern, wenn dieser den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat (§ 110 SGB VII). Anders als bei § 104 genügt hier bereits grobe Fahrlässigkeit; Vorsatz ist nicht Voraussetzung.

Was im Einzelfall als grob fahrlässig gilt, entscheidet immer das Gericht anhand der konkreten Umstände — eine pauschale Einordnung gibt es nicht. Eine fehlende oder erkennbar nicht durchgeführte Pflichtprüfung eines Geräts, das später den Unfall verursacht hat, ist aber genau die Art von Versäumnis, die in einem solchen Verfahren zur Sprache kommt.

Das Prüfprotokoll als erste Frage

Nach einem Arbeitsunfall mit einem elektrischen Betriebsmittel gehört die Frage nach dem aktuellen Prüfprotokoll zu den ersten, die gestellt werden — von der Berufsgenossenschaft ebenso wie im Rahmen einer Beweisaufnahme. Ein lückenloser Nachweis, dass das Gerät regelmäßig und normgerecht geprüft wurde, entkräftet den Vorwurf einer groben Pflichtverletzung von vornherein. Fehlt dieser Nachweis, muss der Betrieb im Zweifel erklären, warum nicht geprüft wurde — eine Position, aus der heraus sich schwer argumentieren lässt.

Was ein belastbarer Nachweis braucht

Ein einzelnes aktuelles Protokoll reicht dafür nicht. Entscheidend ist die durchgängige Historie: dass dieses Gerät über seine gesamte Nutzungsdauer regelmäßig geprüft wurde, nicht nur zufällig kurz vor dem Unfall. Eine lückenhafte Historie wirft dieselbe Frage auf wie eine fehlende: Warum die Lücke, und was war in der Zwischenzeit?

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