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DGUV V316.09.2026·2 Min. Lesezeit

Betriebssicherheitsverordnung: die Prüfpflicht, die auch ohne BG-Mitgliedschaft gilt

DGUV Vorschrift 3 ist autonomes Satzungsrecht der Berufsgenossenschaft. Die eigentliche Prüfpflicht für elektrische Anlagen kommt aus staatlichem Recht — und die reine Prüfplakette ohne dokumentierte Gefährdungsbeurteilung ist im Streitfall angreifbar.

DGUV Vorschrift 3 ist die bekannteste Grundlage für die Prüfung elektrischer Betriebsmittel und Anlagen — aber sie ist nicht die einzige, und rechtlich nicht die grundlegendste.

Zwei verschiedene Rechtsquellen

DGUV Vorschrift 3 ist autonomes Satzungsrecht der jeweiligen Berufsgenossenschaft, erlassen auf Grundlage von § 15 SGB VII. Sie bindet unmittelbar nur die Mitgliedsunternehmen dieses Unfallversicherungsträgers. Die eigentliche Prüfpflicht ergibt sich unabhängig davon aus staatlichem Recht: § 5 Arbeitsschutzgesetz in Verbindung mit der Betriebssicherheitsverordnung (§§ 3, 5, 10, 14, 16 BetrSichV) — konkretisiert durch die Technischen Regeln TRBS 1201 und TRBS 1111. Diese Pflicht gilt für jeden Arbeitgeber, unabhängig von einer BG-Mitgliedschaft.

DGUV V3 konkretisiert die staatliche Pflicht in der Praxis, ersetzt sie aber nicht: Nach § 5 Abs. 4 DGUV V3 kann bei einem nachweislich gleichwertigen Überwachungssystem sogar ganz auf feste Prüfintervalle verzichtet werden — ein Hinweis darauf, dass die eigentliche Rechtsgrundlage die dokumentierte Gefährdungsbeurteilung ist, nicht ein starres Intervall.

Die Frist kommt aus der Gefährdungsbeurteilung, nicht aus einer Tabelle

Zentral ist § 3 BetrSichV: Der Arbeitgeber muss im Rahmen einer dokumentierten Gefährdungsbeurteilung selbst Art, Umfang und Fristen der Prüfung ermitteln. Eine feste gesetzliche Frist gibt es dafür nicht — der in der Praxis oft genannte Vier-Jahres-Wert für ortsfeste Anlagen ist ein Richtwert, keine Rechtspflicht. Eine reine Prüfplakette ohne dokumentierte Gefährdungsbeurteilung als Grundlage für die gewählte Frist ist damit rechtlich angreifbar.

Zwei Rollen, eine Pflicht

Für einen Elektrobetrieb gilt das doppelt: als Auftragnehmer, der fremde Anlagen prüft, ebenso wie als Arbeitgeber der eigenen Werkstatt oder des eigenen Büros. Die eigene Gefährdungsbeurteilung für die eigenen Räume ist keine Formalie für andere — sie betrifft den Betrieb selbst genauso.

Digitalisierung mit NormSafe

NormSafe zeigt, dass ein Prüfprotokoll allein nicht reicht: Die Prüffrist muss aus einer eigenen Grundlage hergeleitet und dokumentiert sein, damit sie im Streitfall haltbar ist. Ein Protokollsystem, das Prüfgrundlage und -ergebnis strukturiert zusammenführt, macht diesen Unterschied sichtbar, statt nur die Plakette zu dokumentieren.

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